Recyclingpflicht für Elektroaltgeräte
Getrennte Sammlung
Wenn das Handy nicht mehr klingelt oder das Toastbrot nicht mehr braun wird, wandern defekte oder ausgediente Elektrogeräte in den Abfall, allein in Deutschland jedes Jahr fast 2 Millionen Tonnen.
Viele Elektrogeräte enthalten Schwermetalle und giftige Substanzen wie Blei, Quecksilber oder Polychlorierte Biphenyle (PCB), die nicht in den Verbrennungsanlagen landen dürfen, aber auch wertvolle Rohstoffe wie Gold und Kupfer, die recycelt werden können.
Seit März 2006 schreibt das Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz die getrennte Sammlung von Elektroaltgeräten vor. So sollen Rohstoffe zurückgewonnen und die Schadstoffbelastung im Restabfall reduziert werden.
Generell gilt: alle Geräte, die zum Elektroschrott gehören, sollen dem Recycling zugeführt werden. Alle Verbraucher sind verpflichtet, ihre elektrischen Geräte getrennt vom Restabfall zu sammeln. Auch kleine elektrische Geräte wie Mixer, Föhne oder Rasierapparate dürfen jetzt nicht mehr im Restabfallbehälter landen. Ausnahmen: Elektrokleingeräte, deren Kabel entfernt wurde und/oder diese keinen verbauten Akku enthalten.
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Illegale Sammler:innen umgehen sichere Entsorgung
Immer wieder finden die Bürger:innen Postwurfsendungen für die Durchführung von Sammlungen in ihren Briefkästen. Es wird zur Bereitstellung von Altgeräten, Schrott, Altkleidern und Schuhen vor den Grundstücken, an Straßen und Gehwegen aufgefordert. Viele dieser Sammlungen sind illegal.
Solche Sammlungen sind nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung dem Kreis nachgewiesen wurde und dieser der Sammlung zugestimmt hat. Die dann erteilte Genehmigung beinhaltet aber auch Bedingungen und Auflagen. So muss die Sammlung durchführende Firma oder Organisation etwa für entstandene Verunreinigungen oder Schäden aufkommen. Unangemeldete Sammelaufrufe ohne entsprechende Erlaubnis des Kreises sind nicht nur ein Ärgernis, sondern sie sind auch ordnungswidrig. Auch diejenigen Bürger:innen, die ihre Abfälle diesen Sammler:innen überlassen, verstoßen oft unwissentlich gegen die bundesgesetzlichen Vorgaben, was als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Anders als die reguläre Müllabfuhr nehmen die Sammler:innen zudem oft auch nur die Gegenstände mit, die besonders gut verwertbar sind; der Rest bleibt stehen. Wenn der Sammlungsaufruf anonym erfolgt, kann nicht einmal der/die „Sammler:in" ausfindig und haftbar gemacht werden. Für solchen illegal abgelagerten Müll müssen dann diejenigen haften, die diesen bereitgestellt haben.
Der Export von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Elektroschrott) ging in den letzten Jahren wiederholt durch die Medien: Schadstoffhaltige Geräte wie Computer, Bildschirme, Kühlschränke und andere gebrauchte Elektrogeräte wurden aus den Industrienationen nach Asien oder Afrika exportiert, wo in den meisten Fällen keine Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, die auch nur annähernd dem europäischen Mindeststandard des Umwelt- und Gesundheitsschutzes entsprechen. Zudem ist eine Rückführung der werthaltigen Rohstoffe (z. B. Silber, Kupfer und andere Edelmetalle) oft nicht sichergestellt.
Umweltschutz und eine gesicherte Entsorgung - insbesondere schadstoffhaltiger Abfälle - geht uns alle an. Für Hinweise zu illegalen Aufrufen bzw. zu Angaben über Fahrzeugkennzeichen oder Firmennamen bei zweifelhaften Sammlungen ist die AWSH dankbar. Wir werden dem gern nachgehen.
Informationen zur Rücknahme
- Elektro- und Elektronikgeräte sind mit diesem Symbol gekennzeichnet:
- Besitzer:innen von Altgeräten haben Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen (Leuchtmittel), die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen.
- Bei nicht ordnungsgemäßer bruchsicherer Erfassung können Schadstoffe freiwerden und Brände entstehen.
- Verbraucher:innen sind für das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräte selbst verantwortlich.
- Voraussetzung für die kostenlose Annahme von asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten an den dafür zugelassenen Sammelstellen ist der ordnungsgemäße Abbau sowie eine ordnungsgemäße, staubdichte Verpackung der Geräte.
- Vertreiber:innen sind unter bestimmten Voraussetzungen zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten verpflichtet:
§ 17 ElektroG: Rücknahmepflichten der Vertreiber
(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 ist auch der private Haushalt, sofern dort durch Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall ist die Abholung des Altgerätes für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elektronikgerät den Endnutzer
- zu informieren über die Möglichkeit
a. zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1 Nummer 1 und
b. der unentgeltlichen Abholung des Altgerätes nach Satz 2 und - nach seiner Absicht zu befragen, bei der Auslieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtverkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines Vertriebs unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch geeignete Rückgabgemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Bestellung
E-Schrottabfuhr und Sperrmüllabfuhr können Sie insgesamt bis zu 6 mal pro Jahr und Haushalt kostenlos Online oder unter unserer nebenstehenden Hotline bestellen.
Aus Kostengründen und auch ökologisch ist es nicht sinnvoll, einzelne Haushalte für die Abholung von Kleingeräten anzufahren.
Tipp: Wer ein großes Gerät abholen lässt, kann uns bei dieser Gelegenheit gleich defekte Kleingeräte wie Wasserkocher oder Bügeleisen mitgeben und sich den Weg zum Recyclinghof sparen.
Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben:
- Name, Ort und Adresse des Grundstücks, von dem der E-Schrott abgeholt werden soll (Achtung: Diese Straße muss für Müllfahrzeuge befahrbar sein)
- Art und Menge des E-Schrottes, damit wir die Touren entsprechend planen können
- Eine Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können, falls Rückfragen entstehen
Bitte beachten Sie
- Pro Haushalt nehmen wir max. 5 m³ mit. Zur Veranschaulichung: Ein Kubikmeter ist ein Würfel mit 1 m x 1 m x 1 m Kantenlänge. Ein Kühlschrank (0,6 m x 0,6 m x 0,8 m) entspricht also ca. 0,3 Kubikmeter.
- Sie müssen bei der Abholung nicht anwesend sein.
- Bitte stellen Sie Ihren E-Schrott am Abfuhrtrag bis 6.00 Uhr am Straßenrand vor dem als Abholadresse genannten Grundstück bereit.
- Gegenstände, die in Auffahrten oder auf Grundstücken stehen, bleiben stehen!
- Die E-Schrottsammlung ist ein harter Job für die Müllwerker:innen. Wie bei allen Dingen, bei denen Menschen am Werk sind, gibt es bestimmte Rahmenbedingungen, die bei der Arbeit zu berücksichtigen sind (z. B. Unfallverhütungsvorschriften): Der E-Schrott muss von zwei Personen verladbar sein (max. 70 kg)
Sperrmüll & Co.
Sperrmüll wird getrennt vom Elektroschrott mit einem anderen Fahrzeug abgefahren.
Falls Elektroaltgeräte und Sperrmüll an einem Tag abgeholt werden, stellen Sie die Abfallarten bitte getrennt zur Abholung bereit. Vielen Dank!
Sperrmüllgegenstände, die elektrische/elektronische Teile enthalten
Seit dem 15. Augst 2018 gilt die Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Dadurch gehören alle Geräte, die elektrische oder elektronische Teile enthalten, zum Elektroschrott. Dazu gehören u. a. Schränke mit eingebauter Beleuchtung, höhenverstellbare Tische, Massagestühle oder elektrisch verstellbare Lattenroste.
Bei solchen Gegenständen gilt, wenn sich der elektrische/elektronische Teil ohne großen Aufwand entfernen lässt, soll dieser getrennt zum Elektroschrott gegeben werden.
Ist dies nur mit erheblichem Aufwand bzw. nicht ohne Zerstörung des Gegenstandes möglich, so muss er komplett zum Elektroschrott gegeben werden.
Folgende Geräte holen wir bei Ihnen ab:
- Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Wäschemangel
- Herde, Backöfen
- Kühlschränke und Tiefkühlgeräte
- Fernseher, PC-Monitore, Bildschirme, Stereoanlagen
- Nähmaschinen
- Mikrowellen
- Ölradiatoren und Klimageräte
Nicht mitnehmen können wir
- Leuchtstoffröhren (kostenlose Abgabe auf Recyclinghöfen)
- Durchlauferhitzer, Pumpen, Boiler (von Privat: kostenlose Abgabe auf Recyclinghöfen)
- Gewerbliche Großgeräte (Großkopierer = größer als ein Tischfaxgerät, Flipper, Kühlgeräte besonderer Bauart = Kühltresen/Langnese-Eistruhen, Medizin- Laborgeräte, Spiel- oder Getränkeautomaten, Kassengeräte, Bauelektrik, Maschinensteuerung)
Gewerbliche Elektrogeräte
Für die Entsorgung gewerblicher Großgeräte unterbreitet unser Vertriebsteam Ihnen gerne ein Angebot.
Express - für alle, die es eilig haben
Wenn's mal besonders schnell gehen muss, z. B. bei einem anstehenden Umzug, ist der Express-Service für E-Schrott die erste Wahl. Ein Anruf genügt und das Team vom Express-Service steht innerhalb von 3 Werktagen vor Ihrer Tür. Sie können einen Expresstermin pro Monat bestellen.
Auch beim Express-Service muss der E-Schrott bis 6:00 Uhr morgens an der Straße bereit stehen. Wir nehmen maximal 5 Großgeräte mit.
Dieser Service ist kostenpflichtig, bitte halten Sie bei der Bestellung Ihre Bankverbindung bereit.
Wir bieten die Expressabholung auch für Sperrmüll an. Manchmal werden Sperrmüll-Express und E-Schrott-Express an einem Tag durchgeführt. Dennoch handelt es sich um zwei separate Termine. Weil die beiden Abfallarten in getrennten Fahrzeugen abtransportiert werden, müssen sie separiert an die Straße gestellt werden.
Vorholservice
Transportfähige Gegenstände werden von uns am Tag der Abfuhr an den Straßenrand getragen. Egal ob Sie den kostenpflichtigen Express-Service gebucht haben oder eine normale Abholung von E-Schrott.
Für diesen Service müssen Sie am Tag der Abfuhr ab 7°° morgens anwesend sein, um uns die Tür zu öffnen.
Dieser Service ist kostenpflichtig. Bitte halten Sie bei der Bestellung Ihre Bankverbindung bereit.
Voraussetzungen
- die einzelnen Gegenstände dürfen ein Gewicht von 70 kg nicht überschreiten.
- Elektrogeräte müssen vorher vom Stromnetz getrennt werden und dürfen nicht fest mit der Wand fest verbunden sein
Hier können Sie diese Leistungen bestellen
E-Schrott Zusatzleistungen Preise 2024
E-Schrott | pro Stück |
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E-Schrott-Express: Abholung von Elektrogroßgeräten haushaltsüblicher Art und Menge. Die Inanspruchnahme ist auf einen Abruf/Monat begrenzt. Die Abholung erfolgt von einer zentralen Sammelstelle auf der Abrechnungseinheit oder vom Straßenrand. | 71,00 Euro |
Heraustragen von Elektroaltgeräten im Rahmen der Standardleistung (bis 5 m³) aus Gebäuden/Wohnungen und weiteren Dienstleistungen in diesem Zusammenhang am Abfuhrtag je angefangene 1/4 Stunde | 27,00 Euro |
Fehlfahrt | 71,00 Euro |
Tarifgrundlagen
Gerätebatterien
Ob im Wecker, in der Fernbedienung oder in der Taschenlampe: Batterien sind kleine mobile Energielieferanten, die in unserem Alltag überall und immer zum Einsatz kommen, vor allem, um uns den Haushalt zu vereinfachen. Doch irgendwann sind auch sie ausgepowert und müssen entsorgt werden.
Verbrauchte Batterien gehören nicht in den Restabfall. Seit dem 1. Oktober 1998 gilt bundesweit eine Rückgabepflicht für Batterien und Akkus. Die Hersteller:innen und Vertreiber:innen von Batterien und Akkus haben das GRS (Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien)gegründet, das auf dem Handel als Annahmestellen basiert.
Der Handel nimmt daher verbrauchte Batterien kostenlos zurück. Dafür finden Sie bundesweit in über 140.000 Geschäften und Supermärkten grüne Sammelbehälter vom GRS, die so genannten BATT-Boxen – meist im Kassenbereich. Kosten für Transport und Verwertung bzw. Entsorgung sind im Kaufpreis bereits enthalten.
Außerdem können ausgediente Gerätebatterien bei allen AWSH-Recyclinghöfen und unserer Geschäftsstelle abgegeben werden.
Autobatterien
Beim Kauf einer Autobatterie wird vom Handel ein Pfand von 7,50 Euro erhoben, das Sie bei Rückgabe einer alten Autobatterie erstattet bekommen.
Auch auf den Recyclinghöfen werden kostenlos Autobatterien entgegengenommen – allerdings ohne Pfandrückgabe.
Sie erhalten einen Übernahmeschein.
Einbaubatterien
Geräte mit fest eingebauten Akkus (Rasierer, Spielzeug usw.) werden vom Handel nicht zurückgenommen. Sie gelten als Elektronikschrott, der auf jedem Recyclinghof abgegeben werden kann.
Alt-Handys
Millionen ausrangierter Handys liegen in den Schubladen deutscher Haushalte oder werden einfach weggeworfen.
In den Geräten sind viele wertvolle Rohstoffe wie Gold, Silber oder Kobalt verbaut. Für einen besseren Schutz dieser Ressourcen sollten alte, ausrangierte Handys und Smartphones deshalb unbedingt fachgerecht entsorgt werden. Am einfachsten ist die Abgabe der Geräte auf einem unserer Recyclinghöfe. Die Mobiltelefone werden, nach einer vollständigen Datenlöschung, Prüfung und Reparatur innerhalb Europas weiterverwendet. Dies entspricht einem der zentralen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – Weiterverwendung vor Verwertung.